BFH, Urteil vom 01.10.2024 – VIII R 25/21
Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 01.10.2024, Az. VIII R 25/21
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der BFH hat mit Urteil vom 01.10.2024 – VIII R 25/21 bestätigt, dass Leistungen einer Familienstiftung an nach der Satzung begünstigungsfähige Personen unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen können, wenn sie wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind. Eine kapitalmäßige Beteiligung oder weitergehende mitgliedschaftsähnliche Rechte des Destinatärs sind dafür nicht erforderlich.
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Worum geht es?
BFH, Urteil vom 01.10.2024 – VIII R 25/21 steht in steuerstoff für Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 01.10.2024, Az. VIII R 25/21 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 24 Satz 1 KStG wird vom Einkommen bestimmter steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abgezogen.
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