Fundstelle

BFH, Urt. v. 24.03.2026 – VIII R 6/24

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei selbständig Tätigen nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG eingehalten werden. Erforderlich ist eine einzelne, getrennte und zeitnahe Erfassung; eine bloße Belegsammlung oder nachträgliche Zusammenstellung genügt nicht.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

BFH, Urt. v. 24.03.2026 – VIII R 6/24 steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines selbständig Tätigen sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG eingehalten werden.

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