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BFH, Pressemitteilung Nr. 26/26 vom 07.05.2026

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG konnten auch dann steuerfrei sein, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet wurden. Entscheidend war die zweckbestimmte Gewährung zur Abmilderung der Corona-Belastungen; eine individuelle Belastung des Arbeitnehmers musste nicht nachgewiesen werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

BFH, Pressemitteilung Nr. 26/26 vom 07.05.2026 steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das Finanzamt behandelte die Corona-Sonderzahlungen als steuerpflichtig. Es sah darin im Ergebnis eine Umwandlung von Urlaubsgeld und Bonus in steuerfreie Corona-Zahlungen.

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