BFH, II R 38/23
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
• Gebührenmaßstab ist der Sachverhalt – nicht die Zahl der Rechtsfragen. • Ein Sachverhalt ist das geplante Vorhaben als einheitlicher Lebensvorgang. • Sachlich und wirtschaftlich zusammenhängende Einzelschritte können einen einzigen Sachverhalt bilden. • Mehrere Steuerarten bedeuten nicht automatisch mehrere Gebühren. • Gebühren für verbindliche Auskünfte unterliegen nach BFH II R 38/23 keiner Festsetzungsverjährung. • Die Gebühr kann auch bei Ablehnung oder Rücknahme des Auskunftsantrags entstehen. BFH, Az. II R 38/23; verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO.
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Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Gebühren für verbindliche Auskünfte unterliegen nach BFH II R 38/23 keiner Festsetzungsverjährung.
- BFH, Az. II R 38/23; verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO.
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