BFH, Beschluss vom 20.05.2026 – X R 27/22
Beschluss des Bundesfinanzhofs, vom 20.05.2026, Az. X R 27/22
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
BFH, Beschluss vom 20.05.2026 – X R 27/22 Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein vom 24.03.2022 – 1 K 181/19 1. Liegt eine grenzüberschreitende Fusion innerhalb der EU vor? 2. Sind die beteiligten Rechtsträger Gesellschaften im Sinne der Fusionsrichtlinie? 3. Ist die übernehmende Gesellschaft an der übertragenden Gesellschaft beteiligt? 4. Wie hoch ist die Beteiligungsquote? 5. Entsteht beim Untergang der Beteiligung ein Übernahmegewinn? 6. Greift § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG? 7. Wird § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG angewendet? 8. Wie hoch ist die 5-%-Pauschale? 9. Fällt der Vorgang in Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG? 10. Ist der Fall wegen der EuGH-Vorlage X R 27/22 offen zu halten? 11. Bei ausländischen Sonderverfahren wie der französischen TUP: Vergleichbarkeit mit einer Verschmelzung prüfen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
BFH, Beschluss vom 20.05.2026 – X R 27/22 steht in steuerstoff für Beschluss des Bundesfinanzhofs, vom 20.05.2026, Az. X R 27/22 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ist der Fall wegen der EuGH-Vorlage X R 27/22 offen zu halten?
- BFH X R 27/22 ist eine EuGH-Vorlage – die unionsrechtliche Frage ist noch nicht abschließend entschieden.
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