BFH 30.03.2006 – V R 9/03
Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 30.03.2006, Az. V R 9/03
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
## (1a) Dreifachumsatz und Abgrenzung Verkauft der Sicherungsgeber **im eigenen Namen auf Rechnung des Sicherungsnehmers** nach Verwertungsreife als vereinbartes Verwertungsgeschäft zur Rückführung des Darlehens, liegen drei Lieferungen vor: 1. Sicherungsgeber → Sicherungsnehmer (Erstarken der Sicherungsübereignung zur Lieferung). 2. Sicherungsnehmer (Kommittent) → Sicherungsgeber (Kommissionär), § 3 Abs. 3 UStG. 3. Sicherungsgeber → Dritter (entgeltlicher Verkauf). BFH 06.10.2005 – V R 20/04; BFH 30.03.2006 – V R 9/03. **Kein Dreifachumsatz**, sondern nur Lieferung Sicherungsgeber → Erwerber, wenn ordentlicher Warenverkauf vorliegt und Erlöse frei z. B. für neue Waren verwendet werden dürfen (BFH 23.07.2009 – V R 27/07) oder das Sicherungseigentum beim Erwerber zur Auswechslung des Sicherungsgebers fortgeführt wird (BFH 09.03.1995 – V R 102/89).
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Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- BFH 06.10.2005 – V R 20/04; BFH 30.03.2006 – V R 9/03.
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