BFH 22.01.2026 – VI R 3/24
Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 22.01.2026, Az. VI R 3/24
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
BFH, Urteil vom 22.01.2026 – VI R 3/24, NV Vorinstanz: FG Hessen vom 21.11.2023 – 10 K 1421/21 Diese Differenzierung ist für die Fallbearbeitung wichtig: BFH VI R 3/24 ist stark von den konkreten Umständen der selbst gewünschten Verschiebung geprägt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
BFH 22.01.2026 – VI R 3/24 steht in steuerstoff für Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 22.01.2026, Az. VI R 3/24 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Diese Differenzierung ist für die Fallbearbeitung wichtig: BFH VI R 3/24 ist stark von den konkreten Umständen der selbst gewünschten Verschiebung geprägt.
- BFH VI R 3/24 darf nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragen werden, in denen der Steuerpflichtige keinen Einfluss auf den Auszahlungszeitpunkt hatte.
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