BFH 20.2.25, III R 43/22
Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 20.2.25, Az. III R 43/22
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG setzt das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz voraus. Zum Nachweis hierfür bedarf es objektiver Belege. Die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig gewesen und habe sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, genügt nicht (BFH 18.3.26, III R 20/24 n. v.; insoweit Bestätigung der Rechtsprechung, z. B. BFH 20.2.25, III R 43/22).
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Worum geht es?
BFH 20.2.25, III R 43/22 steht in steuerstoff für Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 20.2.25, Az. III R 43/22 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Erfordernis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz im Kindergeldrecht
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