BFH 16.04.2026 – V R 16/24
Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 16.04.2026, Az. V R 16/24
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Daher darf aus BFH V R 16/24 nicht pauschal gefolgert werden: 1. Liegt ein Unternehmer im Sinne des UStG vor? 2. Wird derzeit nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert? 3. Besteht eine ausdrückliche Gestattung des Finanzamts? 4. Welcher Tatbestand des § 20 UStG trägt die Gestattung? 5. Liegt der Gesamtumsatz des Vorjahres innerhalb der gesetzlichen Umsatzgrenze? 6. Besteht eine Buchführungspflicht? 7. Wurde eine Befreiung nach § 148 AO erteilt? 8. Liegt eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor? 9. Führt der Freiberufler freiwillig Bücher? 10. Falls ja: § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nach BFH V R 16/24 nicht anwendbar. 11. Greift stattdessen eine andere Tatbestandsalternative des § 20 UStG? 12. Besteht ein Widerrufsrisiko hinsichtlich einer bereits erteilten Gestattung? 13. Welche offenen Forderungen bestehen? 14. Welche Liquiditätsfolgen hätte ein
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Worum geht es?
BFH 16.04.2026 – V R 16/24 steht in steuerstoff für Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 16.04.2026, Az. V R 16/24 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Daher darf aus BFH V R 16/24 nicht pauschal gefolgert werden:
- Falls ja: § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nach BFH V R 16/24 nicht anwendbar.
- Nach BFH V R 16/24 gilt diese spezielle Alternative nicht bei freiwilliger Buchführung.
- Quelle: vom Nutzer bereitgestellter Fachbeitrag zu BFH V R 16/24.
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