Rechtsprechung

BFH 04.07.1985 – V R 35/78

Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 04.07.1985, Az. V R 35/78

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

## (1) Echte Mitgliederbeiträge und Sonderleistungen Dient die Tätigkeit einer Vereinigung satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecken im Gesamtinteresse aller Mitglieder und finanzieren die Beiträge diese Aufgaben, fehlt ein Leistungsaustausch mit einzelnen Mitgliedern (**echte Mitgliederbeiträge**). Dienen Leistungen dagegen Sonderbelangen einzelner Mitglieder und richten sich Beiträge nach tatsächlicher oder vermuteter Inanspruchnahme, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor (BFH 04.07.1985 – V R 107/76; 07.11.1996 – V R 34/96). ## (4) Wasserversorgungszweckverband Umlagen nach Wasserabnahme für gemeinsame Anlagen, Vorratshaltung und Darlehenstilgung sind Leistungsentgelte (BFH 04.07.1985 – V R 35/78).

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Worum geht es?

BFH 04.07.1985 – V R 35/78 steht in steuerstoff für Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 04.07.1985, Az. V R 35/78 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Umlagen nach Wasserabnahme für gemeinsame Anlagen, Vorratshaltung und Darlehenstilgung sind Leistungsentgelte (BFH 04.07.1985 – V R 35/78).

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