BFH, 01.08.1984 – I R 88/80
Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 01.08.1984, Az. I R 88/80
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nicht jede mögliche Außenverpflichtung ist rückstellungsfähig. Es muss eine Mindestwahrscheinlichkeit für die Inanspruchnahme geben. IAS 37.23 setzt diese Wahrscheinlichkeit auf 51 %. Ein drohender Abfluss von Ressourcen ist erst dann rückstellungsfähig, "wenn mehr dafür als dagegen spricht". Dies entspricht der in Deutschland vom BFH vertretenen Auffassung. Nach dessen Rechtsprechung ist eine Rückstellung dann anzusetzen, wenn "mehr Gründe für als gegen das Be- oder Entstehen einer Verbindlichkeit und eine künftige Inanspruchnahme sprechen" (BFH, Urteil v. 1.8.1984, I R 88/80, BStBl II 1985 S. 46). Die deutschen handelsrechtlichen Kommentierungen stehen dieser Steuer-Rechtsprechung kritisch gegenüber ("Scheinquantifizierung") und bejahen eine Rückstellung z. T. bereits dann, wenn eine Inanspruchnahme zwar eher unwahrscheinlich ist, aber bei einer gedachten Veräußerung des Unternehmens z
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Worum geht es?
BFH, 01.08.1984 – I R 88/80 steht in steuerstoff für Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 01.08.1984, Az. I R 88/80 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für den Ausweis von Rückstellungen im IFRS-Abschluss sind drei Regelungen zu beachten:
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