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BewG §§ 1–190

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

BEWERTUNGSGESETZ (BewG) – bereitgestellter Inhalt §§ 1–190 ERSTER TEIL – ALLGEMEINE BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN (§§ 1–16)

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

BewG §§ 1–190 steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • BEWERTUNGSGESETZ (BewG) – bereitgestellter Inhalt §§ 1–190
  • ERSTER TEIL – ALLGEMEINE BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN (§§ 1–16)
  • § 17: Besondere Vorschriften nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze; ergänzend grundsätzlich §§ 1–16. § 16 gilt nicht für Grunderwerbsteuer.
  • Zahlreiche Vorschriften §§ 19–94 sind im Ausgangsmaterial nur historisch, als Überschrift oder Zeitraum wiedergegeben.
  • §§ 125–150: Im Material überwiegend historische Vorschriften zur Bewertung im Beitrittsgebiet bzw. früheren Grundbesitzbewertung.

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