BewG §§ 1–190
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
BEWERTUNGSGESETZ (BewG) – bereitgestellter Inhalt §§ 1–190 ERSTER TEIL – ALLGEMEINE BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN (§§ 1–16)
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Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- BEWERTUNGSGESETZ (BewG) – bereitgestellter Inhalt §§ 1–190
- ERSTER TEIL – ALLGEMEINE BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN (§§ 1–16)
- § 17: Besondere Vorschriften nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze; ergänzend grundsätzlich §§ 1–16. § 16 gilt nicht für Grunderwerbsteuer.
- Zahlreiche Vorschriften §§ 19–94 sind im Ausgangsmaterial nur historisch, als Überschrift oder Zeitraum wiedergegeben.
- §§ 125–150: Im Material überwiegend historische Vorschriften zur Bewertung im Beitrittsgebiet bzw. früheren Grundbesitzbewertung.
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