EU-Recht

Art. 9a MwStVO

Artikel 9a der EU-Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

5. Unionsrechtliche Begrenzung: Art. 9a MwStVO Art. 9a MwStVO erfasst die Fiktion nur bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen. Maßgeblich ist daher, ob die konkrete Leistung im Wesentlichen automatisiert, mit nur minimaler menschlicher Beteiligung und ohne Informationstechnologie nicht möglich ist.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

Art. 9a MwStVO steht in steuerstoff für Artikel 9a der EU-Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Art. 9a MwStVO erfasst die Fiktion nur bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen. Maßgeblich ist daher, ob die konkrete Leistung im Wesentlichen automatisiert, mit nur minimaler menschlicher Beteiligung und ohne Informationstechnologie nicht möglich ist.

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