Gesetz

Art. 97 § 37 EGAO

Vorschrift im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Überblick zur neuen zeitlichen Begrenzung der Ablaufhemmung bei Außenprüfungen nach § 171 Abs. 4 AO n. F. und § 197 Abs. 5 AO, zu Ausnahmen und Verlängerungstatbeständen sowie zu Rechtsbehelfsfragen rund um § 200a AO.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

Art. 97 § 37 EGAO steht in steuerstoff für Vorschrift im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Modernisierung der Außenprüfung begrenzt die bislang potenziell sehr lang andauernde Ablaufhemmung.

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