Art. 87 Abs. 4 UZK
Artikel 87 der Unionszollkodex
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
5. Art. 87 Abs. 4 UZK Bei bestimmten Zollschulden unter 10.000 EUR bestimmt Art. 87 Abs. 4 UZK einen fingierten Ort der Zollschuld. Daraus darf nicht ohne Weiteres auf den Ort der Einfuhrumsatzsteuer geschlossen werden. Die EUst folgt eigenständigen Kriterien. 7. Praxisprüfung Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sollten geprüft werden: - Ist eine Zollschuld entstanden und aus welchem Grund? - Ist die Ware tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt? - In welchem Mitgliedstaat erfolgte der wirtschaftliche Eingang? - Gibt es Belege für einen abweichenden Bestimmungs- oder Verbrauchsort? - Wurde die Ware aus einem besonderen Zollverfahren entlassen? - Greift Art. 87 Abs. 4 UZK und was folgt daraus für die EUSt?
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
Art. 87 Abs. 4 UZK steht in steuerstoff für Artikel 87 der Unionszollkodex und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei bestimmten Zollschulden unter 10.000 EUR bestimmt Art. 87 Abs. 4 UZK einen fingierten Ort der Zollschuld. Daraus darf nicht ohne Weiteres auf den Ort der Einfuhrumsatzsteuer geschlossen werden. Die EUst folgt eigenständigen Kriterien.
- Greift Art. 87 Abs. 4 UZK und was folgt daraus für die EUSt?
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.