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Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Das Verfahren ist noch nicht abschließend entschieden. Der BFH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Frage zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG vorgelegt. Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG bestimmt dagegen, dass Wertsteigerungen, die bei der übernehmenden Gesellschaft durch den Untergang ihrer Beteiligung an der einbringenden Gesellschaft entstehen, keiner Besteuerung unterliegen.

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Worum geht es?

Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das Verfahren ist noch nicht abschließend entschieden. Der BFH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Frage zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG vorgelegt.
  • Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG bestimmt dagegen, dass Wertsteigerungen, die bei der übernehmenden Gesellschaft durch den Untergang ihrer Beteiligung an der einbringenden Gesellschaft entstehen, keiner Besteuerung unterliegen.
  • Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG verlangt die Steuerfreiheit der Wertsteigerung. Die Vorschrift regelt nach Auffassung des BFH nicht die Behandlung von Betriebsausgaben.
  • Für einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG spricht insbesondere:
  • Fällt der Vorgang in Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG?

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