Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Das Verfahren ist noch nicht abschließend entschieden. Der BFH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Frage zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG vorgelegt. Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG bestimmt dagegen, dass Wertsteigerungen, die bei der übernehmenden Gesellschaft durch den Untergang ihrer Beteiligung an der einbringenden Gesellschaft entstehen, keiner Besteuerung unterliegen.
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Worum geht es?
Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das Verfahren ist noch nicht abschließend entschieden. Der BFH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Frage zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG vorgelegt.
- Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG bestimmt dagegen, dass Wertsteigerungen, die bei der übernehmenden Gesellschaft durch den Untergang ihrer Beteiligung an der einbringenden Gesellschaft entstehen, keiner Besteuerung unterliegen.
- Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG verlangt die Steuerfreiheit der Wertsteigerung. Die Vorschrift regelt nach Auffassung des BFH nicht die Behandlung von Betriebsausgaben.
- Für einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG spricht insbesondere:
- Fällt der Vorgang in Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG?
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