Art. 7 Abs. 1 MwStVO
Artikel 7 der EU-Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei typischen digitalen Massenleistungen wie dem automatisierten Abruf von Videos oder Bildern handelt es sich regelmäßig um elektronisch erbrachte Dienstleistungen i. S. d. Art. 7 Abs. 1 MwStVO.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
Art. 7 Abs. 1 MwStVO steht in steuerstoff für Artikel 7 der EU-Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei typischen digitalen Massenleistungen wie dem automatisierten Abruf von Videos oder Bildern handelt es sich regelmäßig um elektronisch erbrachte Dienstleistungen i. S. d. Art. 7 Abs. 1 MwStVO.
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