EU-Recht

Art. 7 Abs. 1 MwStVO

Artikel 7 der EU-Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei typischen digitalen Massenleistungen wie dem automatisierten Abruf von Videos oder Bildern handelt es sich regelmäßig um elektronisch erbrachte Dienstleistungen i. S. d. Art. 7 Abs. 1 MwStVO.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

Art. 7 Abs. 1 MwStVO steht in steuerstoff für Artikel 7 der EU-Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei typischen digitalen Massenleistungen wie dem automatisierten Abruf von Videos oder Bildern handelt es sich regelmäßig um elektronisch erbrachte Dienstleistungen i. S. d. Art. 7 Abs. 1 MwStVO.

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