EU-Recht

Art. 6 DSGVO

Artikel 6 der EU-Datenschutz-Grundverordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

12. Datenschutz im Bewerbungsverfahren Bewerberdaten dürfen nach § 26 BDSG und Art. 6 DSGVO nur verarbeitet werden, soweit dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist oder eine andere Rechtsgrundlage besteht.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

Art. 6 DSGVO steht in steuerstoff für Artikel 6 der EU-Datenschutz-Grundverordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bewerberdaten dürfen nach § 26 BDSG und Art. 6 DSGVO nur verarbeitet werden, soweit dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist oder eine andere Rechtsgrundlage besteht.

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