Fundstelle

Art. 6 Abs. 1 und 2 GG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der BFH hält beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten am Kriterium der Haushaltszugehörigkeit fest. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht zum Haushalt gehört, kann die von ihm getragenen Kosten grundsätzlich nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehen.

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Worum geht es?

Art. 6 Abs. 1 und 2 GG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abgezogen werden. Bei getrennt lebenden Eltern reicht es jedoch nicht aus, dass ein Elternteil die Kosten wirtschaftlich trägt. Das Kind muss zusätzlich zu seinem Haushalt gehören.

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