Art. 59c MwStSystRL
Artikel 59c der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Zusätzlich sollen die zum 01.01.2027 wirksam werdenden unionsrechtlichen Änderungen des Art. 59c MwStSystRL im neuen § 3f UStG umgesetzt werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
Art. 59c MwStSystRL steht in steuerstoff für Artikel 59c der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zusätzlich sollen die zum 01.01.2027 wirksam werdenden unionsrechtlichen Änderungen des Art. 59c MwStSystRL im neuen § 3f UStG umgesetzt werden.
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