EU-Recht

Art. 59c MwStSystRL

Artikel 59c der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Zusätzlich sollen die zum 01.01.2027 wirksam werdenden unionsrechtlichen Änderungen des Art. 59c MwStSystRL im neuen § 3f UStG umgesetzt werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

Art. 59c MwStSystRL steht in steuerstoff für Artikel 59c der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Zusätzlich sollen die zum 01.01.2027 wirksam werdenden unionsrechtlichen Änderungen des Art. 59c MwStSystRL im neuen § 3f UStG umgesetzt werden.

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