EU-Recht

Art. 273 MwStSystRL

Artikel 273 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach Art. 273 MwStSystRL dürfen Mitgliedstaaten Maßnahmen vorsehen, um die ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

Art. 273 MwStSystRL steht in steuerstoff für Artikel 273 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach Art. 273 MwStSystRL dürfen Mitgliedstaaten Maßnahmen vorsehen, um die ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern.

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