Art. 273 MwStSystRL
Artikel 273 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach Art. 273 MwStSystRL dürfen Mitgliedstaaten Maßnahmen vorsehen, um die ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
Art. 273 MwStSystRL steht in steuerstoff für Artikel 273 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach Art. 273 MwStSystRL dürfen Mitgliedstaaten Maßnahmen vorsehen, um die ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern.
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