Vorsteuerabzug trotz verspäteter Mehrwertsteuer-Registrierung
EuGH: Eine verspätete Mehrwertsteuerregistrierung darf den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb ausschließen, weil die zuvor erworbenen Gegenstände bei Registrierung bereits weiterverkauft und physisch nicht mehr vorhanden sind.
Vorsteuerabzug trotz verspäteter Mehrwertsteuer-Registrierung
Veröffentlicht am: 18.09.2026 Kategorie: Umsatzsteuer Gericht: EuGH Art: Beschluss Aktenzeichen: T-84/26 (Rotex Europe)
KERNAUSSAGE
Ein Unternehmer darf den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verlieren, weil er sich verspätet für die Mehrwertsteuer registriert hat und die vor der Registrierung erworbenen Waren zum Zeitpunkt der Registrierung bereits weiterverkauft und damit physisch nicht mehr vorhanden sind.
Eine nationale Regelung, die den Vorsteuerabzug allein an diese formale Voraussetzung knüpft, verstößt gegen die maßgeblichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
SACHVERHALT / PRAXISBEISPIEL
Eine britische Gesellschaft kaufte Maschinen in Bulgarien und veräußerte sie unmittelbar an Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten weiter.
Die Gesellschaft ließ sich erst verspätet in Bulgarien für Mehrwertsteuerzwecke registrieren. Als die Registrierung erfolgte, waren die Maschinen bereits verkauft und damit physisch nicht mehr vorhanden.
Die bulgarische Finanzverwaltung verweigerte den Vorsteuerabzug für die zuvor erworbenen Maschinen. Sie stützte sich auf nationale Vorschriften, nach denen die Gegenstände zum Zeitpunkt der Registrierung noch vorhanden sein mussten.
Die Umsätze wurden nach der Registrierung jedoch ordnungsgemäß und zeitnah erklärt.
ENTSCHEIDUNG
Die formale Voraussetzung der physischen Anwesenheit der Gegenstände bei Registrierung ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben zum Vorsteuerabzug nicht vereinbar.
Der Vorsteuerabzug darf nicht allein wegen der verspäteten Registrierung oder des Umstands versagt werden, dass die Waren bei Registrierung bereits weiterverkauft waren, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind.
1. VORSTEUERABZUG ALS GRUNDPRINZIP
Das Recht auf Vorsteuerabzug ist ein wesentlicher Bestandteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems.
Es soll den Unternehmer grundsätzlich von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlasten und damit die steuerliche Neutralität gewährleisten.
Der Vorsteuerabzug darf deshalb nicht systematisch allein aufgrund formaler Fehler versagt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. REGISTRIERUNG IST EINE FORMELLE PFLICHT
Art. 213 MwStSystRL verpflichtet Unternehmer grundsätzlich dazu, die Aufnahme ihrer steuerpflichtigen Tätigkeit anzuzeigen.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Einhaltung dieser Registrierungs- und Erklärungspflichten verlangen und Verstöße sanktionieren.
Die Registrierung ist jedoch keine eigenständige materielle Voraussetzung des Rechts auf Vorsteuerabzug.
Eine verspätete Registrierung rechtfertigt deshalb nicht automatisch den endgültigen Verlust des Vorsteuerabzugs.
3. MATERIELLE VORAUSSETZUNGEN SIND ENTSCHEIDEND
Maßgeblich ist insbesondere, ob
• der Steuerpflichtige als Unternehmer gehandelt hat, • die Eingangsleistungen für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezogen wurden, • die Gegenstände bzw. Leistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet wurden und • die weiteren materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind.
Im Streitfall war entscheidend, dass die erworbenen Maschinen tatsächlich für die ausgeführten Umsätze verwendet worden waren.
4. PHYSISCHE ANWESENHEIT DER WAREN IST KEIN GEEIGNETES KRITERIUM
Dass die Waren zum Zeitpunkt der verspäteten Mehrwertsteuerregistrierung bereits weiterverkauft worden waren, lässt den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz nicht entfallen.
Die physische Anwesenheit der Gegenstände bei Registrierung ist daher kein sachgerechtes Kriterium dafür, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung für steuerpflichtige Umsätze.
5. SANKTIONEN MÜSSEN VERHÄLTNISMÄSSIG SEIN
Nach Art. 273 MwStSystRL dürfen Mitgliedstaaten Maßnahmen vorsehen, um die ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern.
Solche Maßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig sein.
Im behandelten Fall hatte der Unternehmer
• seine Umsätze vollständig und zeitnah nachgemeldet, • Mehrwertsteuer auf die Weiterverkäufe berechnet und • wegen der verspäteten Registrierung bereits eine Geldstrafe erhalten.
Eine zusätzliche pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs wäre deshalb unverhältnismäßig.
PRÜFUNGSSCHEMA BEI VERSPÄTETER UMSATZSTEUERREGISTRIERUNG
1. Bestand im betreffenden Mitgliedstaat eine Registrierungspflicht? 2. Wann entstand diese Pflicht? 3. Wann wurde die Registrierung tatsächlich vorgenommen? 4. Welche Eingangsleistungen wurden vor der Registrierung bezogen? 5. Wurden diese Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet? 6. Sind die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt? 7. Liegen ordnungsgemäße Rechnungen bzw. die erforderlichen Nachweise vor? 8. Wurden die betreffenden Umsätze nach der Registrierung vollständig erklärt? 9. Beruht eine Versagung des Vorsteuerabzugs lediglich auf einem formalen Registrierungsverstoß? 10. Sind nationale Sanktionen verhältnismäßig oder führen sie faktisch zu einem zusätzlichen Verlust des Vorsteuerabzugs?
BEDEUTUNG FÜR DEUTSCHE UNTERNEHMEN
Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt die im Streitfall beanstandete Voraussetzung, dass die erworbenen Waren bei der Mehrwertsteuerregistrierung noch physisch vorhanden sein müssen, nicht.
Für rein inländische deutsche Sachverhalte hat die Entscheidung deshalb insoweit keine unmittelbare praktische Auswirkung.
Besonders relevant ist sie jedoch für deutsche Unternehmen mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten, die in anderen EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerliche Registrierungspflichten auslösen.
Werden dort aufgrund verspäteter Registrierung sehr strenge formale Anforderungen an den Vorsteuerabzug gestellt, ist zu prüfen, ob diese mit den Grundsätzen der MwStSystRL und der EuGH-Rechtsprechung vereinbar sind.
PRAXISHINWEIS
Eine verspätete Registrierung sollte keinesfalls ignoriert werden. Registrierung und fehlende Meldungen sollten möglichst schnell nachgeholt und die betroffenen Umsätze vollständig dokumentiert werden.
Wird der Vorsteuerabzug anschließend allein wegen der verspäteten Registrierung oder wegen einer vergleichbaren formalen Voraussetzung versagt, sollte geprüft werden, ob die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs tatsächlich erfüllt sind und ob die nationale Rechtsfolge unionsrechtlich verhältnismäßig ist.
MERKSÄTZE
• Der Vorsteuerabzug ist ein Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems. • Registrierungspflichten sind grundsätzlich formelle Pflichten. • Ein bloßer Registrierungsverstoß beseitigt den Vorsteuerabzug nicht automatisch. • Entscheidend sind die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. • Waren müssen bei der späteren Registrierung nicht allein deshalb noch physisch vorhanden sein. • Mitgliedstaaten dürfen Registrierungsverstöße sanktionieren, aber nur verhältnismäßig. • Bei grenzüberschreitenden EU-Sachverhalten nationale Formalvorschriften immer auch am Unionsrecht messen.
FUNDSTELLE
EuGH, Beschluss, Az. T-84/26 (Rotex Europe); Art. 167, 168 Buchst. a, 178, 213 und 273 MwStSystRL.