EU-Recht

Art. 267 AEUV

Artikel 267 der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Deshalb wurde das Verfahren nach Art. 267 AEUV ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

Art. 267 AEUV steht in steuerstoff für Artikel 267 der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Deshalb wurde das Verfahren nach Art. 267 AEUV ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon