EU-Recht

Art. 262 MwStSystRL n.F

Artikel 262 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Ab 1.7.2028 wird Art. 194 MwStSystRL teilweise verpflichtend: Bei in Deutschland steuerbaren B2B-Umsätzen eines hier weder ansässigen noch umsatzsteuerlich registrierten Unternehmers soll grundsätzlich der in Deutschland erfasste Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden. Deutschland muss dafür insbesondere § 13b UStG auf weitere Lieferungen ausweiten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

Art. 262 MwStSystRL n.F steht in steuerstoff für Artikel 262 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Mit dem ViDA-Paket wird Art. 194 MwStSystRL neu gefasst. Das Reverse-Charge-Verfahren ist künftig verpflichtend, wenn

Passende Wissensbeiträge

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