Fundstelle

Art. 23 OECD-MA

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Österreichische DBA orientieren sich regelmäßig an Art. 23 OECD-MA. Anders als Deutschland verfügt Österreich nur über wenige innerstaatliche Durchführungsvorschriften für die abkommensrechtliche Anrechnung. Die maßgeblichen DBA-Bestimmungen sind grundsätzlich unmittelbar anzuwenden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

Art. 23 OECD-MA steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Anrechnungshöchstbetrag bei ausländischen Steuern in Österreich

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

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