Art. 23 OECD-MA
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Österreichische DBA orientieren sich regelmäßig an Art. 23 OECD-MA. Anders als Deutschland verfügt Österreich nur über wenige innerstaatliche Durchführungsvorschriften für die abkommensrechtliche Anrechnung. Die maßgeblichen DBA-Bestimmungen sind grundsätzlich unmittelbar anzuwenden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
Art. 23 OECD-MA steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Anrechnungshöchstbetrag bei ausländischen Steuern in Österreich
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