Art. 23 Abs. 1 DBA-Österreich
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Art. 23 Abs. 1 DBA-Österreich: Deutschland stellt die entsprechenden Einkünfte bzw. Gewinne nach der im Streitfall relevanten Abkommenssystematik frei.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
Art. 23 Abs. 1 DBA-Österreich steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 6b EStG – EU-Auslandsimmobilien und Verlust des deutschen Besteuerungsrechts
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