Art. 213 MwStSystRL
Artikel 213 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Art. 213 MwStSystRL verpflichtet Unternehmer grundsätzlich dazu, die Aufnahme ihrer steuerpflichtigen Tätigkeit anzuzeigen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
Art. 213 MwStSystRL steht in steuerstoff für Artikel 213 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Art. 213 MwStSystRL verpflichtet Unternehmer grundsätzlich dazu, die Aufnahme ihrer steuerpflichtigen Tätigkeit anzuzeigen.
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