EU-Recht

Art. 213 MwStSystRL

Artikel 213 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Art. 213 MwStSystRL verpflichtet Unternehmer grundsätzlich dazu, die Aufnahme ihrer steuerpflichtigen Tätigkeit anzuzeigen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

Art. 213 MwStSystRL steht in steuerstoff für Artikel 213 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Art. 213 MwStSystRL verpflichtet Unternehmer grundsätzlich dazu, die Aufnahme ihrer steuerpflichtigen Tätigkeit anzuzeigen.

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