EU-Recht

Art. 203 MwStSystRL

Artikel 203 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Hätte sich keine Überzahlung durch die S-AG ergeben, würde B aufgrund der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung 2.090 EUR und aufgrund des unrichtigen Steuerausweises in den Rechnungen nach § 14 c Abs. 1 UStG[7] noch einmal 950 EUR Umsatzsteuer gegenüber seinem Finanzamt schulden. Da der Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger) ein Unternehmer ist, ist auch eine potenzielle Gefährdung des Steueraufkommens gegeben, sodass es zur Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG kommt. Nur in den Fällen, in denen eine Leistung an einen Endverbraucher ausgeführt wird, ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH[8] aufgrund fehlender Gefährdung des Steueraufkommens keine Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL.[9]

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

Art. 203 MwStSystRL steht in steuerstoff für Artikel 203 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Wichtig: Bemessungsgrundlage stellt subjektive Besteuerungsgrundlage dar**

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