EU-Recht

Art. 196 MwStSystRL

Artikel 196 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für sonstige B2B-Leistungen nach der Grundregel gilt bereits heute regelmäßig Art. 196 MwStSystRL. Die größte praktische Änderung betrifft daher Lieferungen, die Deutschland bislang grundsätzlich nicht allgemein in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG einbezieht.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

Art. 196 MwStSystRL steht in steuerstoff für Artikel 196 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für sonstige B2B-Leistungen nach der Grundregel gilt bereits heute regelmäßig Art. 196 MwStSystRL. Die größte praktische Änderung betrifft daher Lieferungen, die Deutschland bislang grundsätzlich nicht allgemein in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG einbezieht.

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