Art. 194 MwStSystRL
Artikel 194 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Kernänderung ab 1.7.2028 Mit dem ViDA-Paket wird Art. 194 MwStSystRL neu gefasst. Das Reverse-Charge-Verfahren ist künftig verpflichtend, wenn - eine Lieferung oder sonstige Leistung im Besteuerungsstaat steuerbar und steuerpflichtig ist, - der leistende Unternehmer dort weder ansässig noch für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist und - der Leistungsempfänger dort umsatzsteuerlich erfasst ist. 3. Flankierende ViDA-Änderungen - Innergemeinschaftliche Verbringungen sollen ab 1.7.2028 optional über ein erweitertes OSS-Verfahren gemeldet werden können. Der Erwerb im Bestimmungsland wäre bei Anwendung des Verfahrens steuerfrei, sodass eine lokale Registrierung entfallen kann. - Die Konsignationslagerregelung wird aufgehoben; vorgesehen ist eine Übergangsphase bis 30.6.2029. - Zusammenfassende Meldungen werden auf Umsätze erweitert, bei denen der Empfänger die Steuer nach Art. 194 MwStSyst
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
Art. 194 MwStSystRL steht in steuerstoff für Artikel 194 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Mit dem ViDA-Paket wird Art. 194 MwStSystRL neu gefasst. Das Reverse-Charge-Verfahren ist künftig verpflichtend, wenn
- Zusammenfassende Meldungen werden auf Umsätze erweitert, bei denen der Empfänger die Steuer nach Art. 194 MwStSystRL schuldet. Dadurch können künftig auch im Inland ausgeführte Lieferungen in einer Zusammenfassenden Meldung des Heimatstaats auftauchen.
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