Fundstelle

Art. 15 Abs. 1 DBA-Malta 2001

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

BFH VI R 3/24: § 50d Abs. 12 EStG darf auf eine 2017 ausgezahlte Abfindung angewandt werden, obwohl Vereinbarung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2016 lagen, wenn die Auszahlung auf Wunsch des Arbeitnehmers gezielt in 2017 verschoben wurde.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

Art. 15 Abs. 1 DBA-Malta 2001 steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Abfindungen im DBA-Fall – § 50d Abs. 12 EStG und Vertrauensschutz

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