Art. 14 Abs. 2 VStA
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für die innerstaatliche Geltendmachung der Anrechnung gilt nach Art. 14 Abs. 2 VStA eine Dreijahresfrist. 1. Ansässigkeit in der Schweiz feststellen. 2. Quellenstaat und konkretes DBA bestimmen. 3. Prüfen, ob die Einkünfte nach dem DBA der Anrechnungsmethode unterliegen. 4. Einkunftsart nach DBA qualifizieren. 5. Den richtigen Basket bestimmen: Dividende, Zins, Lizenz, Pension, technische Dienstleistung oder Patentbox-Lizenz. 6. Erfasste ausländische Quellensteuer bestimmen. 7. Prüfen, welche schweizerischen Steuern vom DBA erfasst werden. 8. Steuerfreiheit, Beteiligungsabzug oder Teilbesteuerung prüfen. 9. Quellensteuerbelastete Bruttoerträge bestimmen. 10. Wirtschaftlich zugehörige Kosten ermitteln und abziehen. 11. Maximalbetrag auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene berechnen. 12. Bei natürlichen Personen Behandlung der Kirchensteuer beachten. 13. Anrechnungsüberhang feststellen. 1
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Worum geht es?
Art. 14 Abs. 2 VStA steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für die innerstaatliche Geltendmachung der Anrechnung gilt nach Art. 14 Abs. 2 VStA eine Dreijahresfrist.
- Dreijahresfrist nach Art. 14 Abs. 2 VStA überwachen.
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