Art. 103 Abs. 1 GG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der Umfang des Akteneinsichtsrechts wird zudem durch Art. 103 Abs. 1 GG gestützt. Es erstreckt sich auf sämtliche Aktenbestandteile und Vorgänge, die dem Gericht vorliegen oder diesem vorzulegen wären.
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Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Der Umfang des Akteneinsichtsrechts wird zudem durch Art. 103 Abs. 1 GG gestützt. Es erstreckt sich auf sämtliche Aktenbestandteile und Vorgänge, die dem Gericht vorliegen oder diesem vorzulegen wären.
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