Fundstelle

Art. 103 Abs. 1 GG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der Umfang des Akteneinsichtsrechts wird zudem durch Art. 103 Abs. 1 GG gestützt. Es erstreckt sich auf sämtliche Aktenbestandteile und Vorgänge, die dem Gericht vorliegen oder diesem vorzulegen wären.

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Worum geht es?

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Praxisbedeutung

  • Der Umfang des Akteneinsichtsrechts wird zudem durch Art. 103 Abs. 1 GG gestützt. Es erstreckt sich auf sämtliche Aktenbestandteile und Vorgänge, die dem Gericht vorliegen oder diesem vorzulegen wären.

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