AO §§ 149, 163, 176, 179–181
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Fortsetzung des BewG: Wertzahlen und Sonderfälle, vereinfachtes Ertragswertverfahren, Grundsteuerbewertung ab 2022 sowie Schluss- und Anwendungsvorschriften.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
AO §§ 149, 163, 176, 179–181 steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- BEWERTUNGSGESETZ (BewG) – FORTSETZUNG §§ 191–266
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