Anlage 2 UStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst insbesondere Lieferungen der in Anlage 2 UStG genannten Gegenstände. Maßgeblich ist die genaue Warenbezeichnung in Anlage 2 UStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
Anlage 2 UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst insbesondere Lieferungen der in Anlage 2 UStG genannten Gegenstände.
- Maßgeblich ist die genaue Warenbezeichnung in Anlage 2 UStG.
- Die Vermietung bestimmter in Anlage 2 UStG genannter Gegenstände kann ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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