Abschn. 3a.2 bis 3a.14 UStAE
Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Leistungsort bei Grundstücksleistungen, Vermietung von Beförderungsmitteln, Veranstaltungen, Messen, Restaurationsleistungen, Eintrittsberechtigungen und Drittlandsfällen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
Abschn. 3a.2 bis 3a.14 UStAE steht in steuerstoff für Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei sonstigen Leistungen an Unternehmer gilt grundsätzlich § 3a Abs. 2 UStG: Leistungsort ist der Sitz bzw. die maßgebliche Betriebsstätte des Leistungsempfängers. Vor Anwendung dieser Grundregel sind jedoch die gesetzlichen Sondertatbestände zu prüfen.
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