Abschn. 3a.1, 3a.5 bis 3a.14 und 3b.1 bis 3b.4 UStAE
Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Leistungsort bei B2C-Dienstleistungen, Personen- und Güterbeförderung, Beförderungsmittelvermietung, Tätigkeits- und Vermittlungsleistungen, Katalogleistungen, elektronischen Leistungen und Drittlandsnutzung.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
Abschn. 3a.1, 3a.5 bis 3a.14 und 3b.1 bis 3b.4 UStAE steht in steuerstoff für Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Leistungen im Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 8 UStG
Passende Wissensbeiträge
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