Verwaltung

Abschn. 3.10, 3a.1, 3a.2 und 3c.1 UStAE

Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kompaktwissen zur Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung, einheitlichen Leistungen, Leistungszeitpunkt, grenzüberschreitenden B2B-Leistungen und innergemeinschaftlichem Fernverkauf.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

Abschn. 3.10, 3a.1, 3a.2 und 3c.1 UStAE steht in steuerstoff für Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine Lieferung liegt vor, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über einen Gegenstand erhält (§ 3 Abs. 1 UStG).

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

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