Hat ein entnommener Gegenstand beim Erwerb weder ganz noch teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist seine private Entnahme grundsätzlich dennoch zwingend als unentgeltliche Lieferung zu versteuern.
Unentgeltliche Wertabgabe · mittel
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Hat ein entnommener Gegenstand beim Erwerb weder ganz noch teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist seine private Entnahme grundsätzlich dennoch zwingend als unentgeltliche Lieferung zu versteuern.
Antwortmöglichkeiten 1. Richtig 2. Falsch
Richtige Antwort Falsch
Erklärung Die Besteuerung der Gegenstandsentnahme nach § 3 Abs. 1b UStG setzt grundsätzlich eine vorherige volle oder teilweise Vorsteuerabzugsberechtigung voraus.
Rechtsgrundlage § 3 Abs. 1b UStG