Bloße Behauptungen des Unternehmers reichen grundsätzlich aus, um eine beabsichtigte steuerpflichtige Verwendung für den Vorsteuerabzug nachzuweisen.
Vorsteuerabzug · schwer
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Bloße Behauptungen des Unternehmers reichen grundsätzlich aus, um eine beabsichtigte steuerpflichtige Verwendung für den Vorsteuerabzug nachzuweisen.
Antwortmöglichkeiten 1. Richtig 2. Falsch
Richtige Antwort Falsch
Erklärung Die Verwendungsabsicht muss durch objektive Anhaltspunkte belegbar sein.
Rechtsgrundlage § 15 UStG