Wissensdatenbank
Umsatzsteuer

Bloße Behauptungen des Unternehmers reichen grundsätzlich aus, um eine beabsichtigte steuerpflichtige Verwendung für den Vorsteuerabzug nachzuweisen.

Vorsteuerabzug · schwer

Tempo

Bloße Behauptungen des Unternehmers reichen grundsätzlich aus, um eine beabsichtigte steuerpflichtige Verwendung für den Vorsteuerabzug nachzuweisen.

Antwortmöglichkeiten 1. Richtig 2. Falsch

Richtige Antwort Falsch

Erklärung Die Verwendungsabsicht muss durch objektive Anhaltspunkte belegbar sein.

Rechtsgrundlage § 15 UStG