Wie ist eine feste Haftungsvergütung an die Komplementär-GmbH grundsätzlich einzuordnen?
GmbH & Co. KG · schwer
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Wie ist eine feste Haftungsvergütung an die Komplementär-GmbH grundsätzlich einzuordnen?
Antwortmöglichkeiten 1. Als Entgelt für eine grundsätzlich steuerbare Leistung 2. Immer als steuerfreie Finanzleistung 3. Immer als nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag 4. Als Einlage der KG
Richtige Antwort Als Entgelt für eine grundsätzlich steuerbare Leistung
Erklärung Die Haftungsübernahme besitzt Leistungscharakter. Eine feste Sondervergütung kann deshalb Entgelt für einen steuerbaren Leistungsaustausch sein.
Rechtsgrundlage § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; BFH V R 24/10