Bei einer Leistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG gilt der eingeschaltete Unternehmer als Empfänger und zugleich als Erbringer der sonstigen Leistung.
Leistungskommission · schwer
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Bei einer Leistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG gilt der eingeschaltete Unternehmer als Empfänger und zugleich als Erbringer der sonstigen Leistung.
Antwortmöglichkeiten 1. Richtig 2. Falsch
Richtige Antwort Richtig
Erklärung § 3 Abs. 11 UStG fingiert eine Leistungskette bei sonstigen Leistungen, wenn im eigenen Namen für fremde Rechnung gehandelt wird.
Rechtsgrundlage § 3 Abs. 11 UStG