Uneinbringliche Forderungen (§17 UStG)
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⇨ Uneinbringliche Forderungen
Wird eine Forderung uneinbringlich,
ist die Bemessungsgrundlage nach §17 UStG zu berichtigen.
► Typischer Fall
Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Ab diesem Zeitpunkt gelten offene Forderungen regelmäßig als uneinbringlich.
► Folge
Die Umsatzsteuer wird berichtigt.
Bereits erklärte Umsatzsteuer
→ Korrektur auf 0,
soweit die Forderung uneinbringlich geworden ist.
► Prüfung
1. Forderung entstanden?
2. Uneinbringlichkeit?
3. Berichtigung nach §17 UStG.