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Umsatzsteuer

Uneinbringliche Forderungen (§17 UStG)

Tempo

⇨ Uneinbringliche Forderungen

Wird eine Forderung uneinbringlich,

ist die Bemessungsgrundlage nach §17 UStG zu berichtigen.

► Typischer Fall

Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Ab diesem Zeitpunkt gelten offene Forderungen regelmäßig als uneinbringlich.

► Folge

Die Umsatzsteuer wird berichtigt.

Bereits erklärte Umsatzsteuer

→ Korrektur auf 0,

soweit die Forderung uneinbringlich geworden ist.

► Prüfung

1. Forderung entstanden?

2. Uneinbringlichkeit?

3. Berichtigung nach §17 UStG.