Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer – keine Anwendung bei freiwilliger Bilanzierung
BFH: Angehörige freier Berufe, die ihren Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen.
Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer – keine Anwendung bei freiwilliger Bilanzierung
Veröffentlicht am: 04.09.2026 Kategorie der Veröffentlichung: Umsatzsteuer Gericht: BFH Art: Urteil Aktenzeichen: V R 16/24
KERNAUSSAGE
Angehörige eines freien Berufs, die ihren Gewinn freiwillig durch Bilanzierung bzw. Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, haben keinen Anspruch auf die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG.
Für sie ist die Umsatzsteuer grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten – also nach der Soll-Besteuerung – zu berechnen.
HINTERGRUND: IST- UND SOLL-BESTEUERUNG
Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich unabhängig davon, ob der Kunde die Rechnung bereits bezahlt hat. Maßgeblich sind die vereinbarten Entgelte.
Bei der Ist-Besteuerung wird die Umsatzsteuer dagegen nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten berechnet. Die Steuer wird damit grundsätzlich erst relevant, wenn das Entgelt tatsächlich vereinnahmt wurde.
§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG enthält hierfür eine besondere Regelung für Angehörige freier Berufe.
ENTSCHEIDUNG DES BFH
Nach dem BFH können sich Angehörige freier Berufe nicht auf § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG berufen, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.
Der Zweck der Ist-Besteuerung besteht nach der Entscheidung darin, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Anforderungen des Einkommensteuerrechts und des Umsatzsteuerrechts möglichst zu synchronisieren.
Entscheidet sich ein Freiberufler freiwillig für eine komplexere Buchführung und ermittelt seinen Gewinn durch Bilanzierung, entfällt nach Auffassung des BFH die Grundlage für diese Vereinfachung.
KONSEQUENZ
Freiberufler mit freiwilliger Bilanzierung können die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anwenden.
Stattdessen ist die reguläre Soll-Besteuerung nach vereinbarten Entgelten anzuwenden.
ABGRENZUNG ZUR EÜR
Die Entscheidung steht nach dem Fachbeitrag im Einklang mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung:
• Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung → Anwendung der besonderen Ist-Besteuerungsregelung für freie Berufe grundsätzlich möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
• Freiwillige Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG → kein Anspruch auf Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG.
GLEICHBEHANDLUNG
Der BFH sieht in dieser Differenzierung keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Auch aus den Grundrechten können Steuerpflichtige keinen zusätzlichen Anspruch darauf herleiten, dass möglicherweise rechtswidrige oder weitergehende Verwaltungspraktiken auf andere Fälle ausgedehnt werden.
PRAXIS-CHECK
Bei freiberuflichen Mandanten sollte vor Anwendung der Ist-Besteuerung insbesondere geprüft werden:
1. Liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor? 2. Wie wird der Gewinn ermittelt? 3. Erfolgt die Gewinnermittlung durch EÜR oder Betriebsvermögensvergleich? 4. Falls bilanziert wird: Erfolgt die Bilanzierung freiwillig? 5. Auf welcher Tatbestandsalternative des § 20 UStG beruht die beantragte bzw. bisher angewandte Ist-Besteuerung? 6. Ist eine bestehende Genehmigung bzw. bisherige umsatzsteuerliche Behandlung aufgrund der Gewinnermittlungsart zu überprüfen? 7. Muss künftig auf die Soll-Besteuerung nach vereinbarten Entgelten umgestellt werden?
BEISPIEL
Ein selbständiger Freiberufler wäre einkommensteuerlich grundsätzlich zur Gewinnermittlung durch EÜR berechtigt, entscheidet sich aber freiwillig für eine Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG.
Nach dem BFH kann er die Ist-Besteuerung nicht allein auf § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG stützen. Für die Umsatzsteuer ist insoweit die Soll-Besteuerung anzuwenden.
MERKSATZ
Freier Beruf allein genügt nicht für die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG: Wer freiwillig bilanziert, kann diese besondere Vereinfachungsregelung für Freiberufler nicht beanspruchen.
FUNDSTELLE
BFH, Urteil V R 16/24, veröffentlicht am 04.09.2026.