Geringfügige Beschäftigung: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 1.7.2026 einmalig widerrufbar
Minijobber können eine bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab dem 1. Juli 2026 einmalig für die Zukunft aufheben.
Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben. Damit ist eine Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht während eines fortbestehenden Minijobs möglich.
1. Ausgangslage
Minijobber sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Sie zahlen neben dem Arbeitgeberbeitrag einen eigenen Beitragsanteil.
Im gewerblichen Bereich beträgt der Eigenanteil regelmäßig 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 EUR entspricht dies 21,71 EUR.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 Prozent höher.
Minijobber können auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. In diesem Fall entfällt der eigene Beitragsanteil des Beschäftigten.
2. Bisherige Rechtslage
Bis zum 30. Juni 2026 galt die Befreiung grundsätzlich für die gesamte Dauer des jeweiligen Minijobs. Eine einmal wirksam erklärte Befreiung konnte während dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht widerrufen werden.
3. Neuregelung ab 1. Juli 2026
Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2026 können Beschäftigte ihre bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig machen.
Die Aufhebung ist nur einmal möglich und wirkt ausschließlich für die Zukunft. Eine rückwirkende Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht ist ausgeschlossen.
Merke: Die Entscheidung kann einmalig geändert werden. Nach der wirksamen Aufhebung der Befreiung besteht wieder Rentenversicherungspflicht mit eigenem Beitragsanteil.
4. Antrag und Verfahren
Der Beschäftigte muss einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Aufhebung der Befreiung beim Arbeitgeber einreichen.
Der Arbeitgeber muss:
- den Tag des Antragseingangs auf dem Antrag dokumentieren,
- den Antrag zu den Entgeltunterlagen nehmen und
- die erforderliche Meldung an die zuständige Einzugsstelle abgeben.
Die Aufhebung der Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Voraussetzung ist, dass die Einzugsstelle der Arbeitgebermeldung nicht innerhalb eines Monats nach deren Eingang widerspricht.
Beispiel: Der Antrag geht dem Arbeitgeber am 18. August 2026 zu. Die Aufhebung wirkt grundsätzlich ab September 2026, sofern die Einzugsstelle der Meldung nicht fristgerecht widerspricht.
5. Keine rückwirkende Aufhebung
Die Befreiung kann nicht für bereits abgelaufene Monate aufgehoben werden. Beiträge zur Rentenversicherung können daher nicht rückwirkend allein aufgrund des späteren Widerrufs nachentrichtet werden.
Praxistipp: Arbeitgeber sollten den Eingangstag des Antrags eindeutig dokumentieren, weil hiervon der Beginn der Rentenversicherungspflicht abhängt.
6. Mehrere Minijobs
Übt ein Beschäftigter mehrere Minijobs aus, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich für alle geringfügigen Beschäftigungen erklärt werden.
Eine Beschränkung auf nur einen einzelnen Minijob ist nicht möglich. Die Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht gilt für sämtliche gleichzeitig ausgeübten Minijobs und nur für die Zukunft.
Bei einer Mehrfachbeschäftigung informiert die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber durch eine Meldung über:
- die Aufhebung der Befreiung und
- den Zeitpunkt, ab dem die Aufhebung wirksam wird.
Merke: Bei mehreren Minijobs gilt das Prinzip der Einheitlichkeit. Die rentenversicherungsrechtliche Entscheidung kann nicht je Beschäftigungsverhältnis unterschiedlich getroffen werden.
7. Auswirkungen für Beschäftigte
Mit der Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht muss der Minijobber wieder einen eigenen Beitragsanteil tragen. Dafür werden grundsätzlich vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Die Rückkehr kann insbesondere Auswirkungen auf folgende Bereiche haben:
- Erwerb von Pflichtbeitragszeiten,
- Erfüllung rentenrechtlicher Wartezeiten,
- Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation,
- Absicherung bei Erwerbsminderung und
- Höhe der späteren Altersrente.
8. Auswirkungen für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungs- und Meldeprozesse ab Juli 2026 anpassen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass:
- Anträge schriftlich oder elektronisch entgegengenommen werden können,
- der Eingangstag dokumentiert wird,
- die Unterlagen zur Entgeltakte genommen werden,
- die Meldung an die Einzugsstelle rechtzeitig erfolgt und
- die Beitragsberechnung ab dem zutreffenden Wirksamkeitsmonat umgestellt wird.
9. Prüfungsschema
Bei einer gewünschten Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht ist wie folgt zu prüfen:
1. Besteht aktuell ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis? 2. Liegt eine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor? 3. Wird die Aufhebung ab dem 1. Juli 2026 beantragt? 4. Wurde die Aufhebung bislang noch nicht erklärt? 5. Liegt dem Arbeitgeber ein schriftlicher oder elektronischer Antrag vor? 6. Wurde der Eingangstag dokumentiert und der Antrag zu den Entgeltunterlagen genommen? 7. Wurde die erforderliche Arbeitgebermeldung abgegeben? 8. Hat die Einzugsstelle innerhalb eines Monats widersprochen? 9. Ab welchem Folgemonat wirkt die Rentenversicherungspflicht? 10. Bestehen weitere Minijobs, für die die Aufhebung einheitlich gilt?
Kurzfassung: Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben. Der Antrag ist beim Arbeitgeber einzureichen. Die Wirkung tritt grundsätzlich im Folgemonat ein. Bei mehreren Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich für alle Beschäftigungen.