Künstlersozialabgabe 2027: Abgabesatz soll auf 5,0 % steigen
Aktueller Überblick zur geplanten Erhöhung der Künstlersozialabgabe von 4,9 % auf 5,0 % im Jahr 2027, zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung und zur Bemessungsgrundlage.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll im Jahr 2027 von 4,9 % auf 5,0 % steigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierzu die Ressort- und Verbändebeteiligung für die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 eingeleitet.
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1. Was ist die Künstlersozialversicherung?
Über die Künstlersozialversicherung sind selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Die Versicherten tragen – ähnlich wie abhängig Beschäftigte – grundsätzlich nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst.
Die andere Hälfte wird finanziert durch
- einen Bundeszuschuss von 20 % und
- die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen von 30 %.
Nach Angaben des BMAS sind derzeit rund 185.000 selbständige Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen und Publizisten über dieses System pflichtversichert.
2. Geplanter Abgabesatz für 2027
Der Abgabesatz beträgt im Jahr 2026 4,9 %. Nach dem Verordnungsentwurf soll er 2027 auf 5,0 % steigen.
Damit würde der Satz wieder dem Niveau der Jahre 2023 bis 2025 entsprechen.
Beispiel: Ein abgabepflichtiges Unternehmen zahlt im Jahr 2027 insgesamt 20.000 € an selbständige Künstler oder Publizisten.
Künstlersozialabgabe bei 5,0 %: 20.000 € × 5,0 % = 1.000 €
3. Wer muss Künstlersozialabgabe zahlen?
Abgabepflichtig können insbesondere Unternehmen sein, die typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. Dazu gehören beispielsweise Verlage, Werbeagenturen, Theater, Rundfunkunternehmen oder Unternehmen, die nicht nur gelegentlich selbständige Kreative für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder vergleichbare Zwecke beauftragen.
Ob im Einzelfall eine Abgabepflicht besteht, richtet sich nicht allein nach der Branchenbezeichnung. Entscheidend sind die tatsächlich bezogenen und verwerteten Leistungen.
Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.
Dabei ist sorgfältig zu prüfen,
- ob eine künstlerische oder publizistische Leistung vorliegt,
- ob die leistende Person selbständig tätig ist,
- ob die Zahlung in die gesetzliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist und
- ob Ausnahmen oder nicht abgabepflichtige Bestandteile vorliegen.
5. Noch kein endgültiges Recht
Die Erhöhung auf 5,0 % war zum Zeitpunkt der BMAS-Mitteilung noch nicht endgültig beschlossen.
Vor dem Inkrafttreten muss die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027
- von der Bundesregierung beschlossen,
- vom Bundesrat verabschiedet und
- im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Merke: Der Satz von 5,0 % ist daher als geplanter Abgabesatz zu behandeln, bis das Verordnungsverfahren abgeschlossen und die Regelung verkündet ist.
6. Praxishinweise für Unternehmen
Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, 1. welche Zahlungen im Jahr 2027 voraussichtlich an selbständige Kreative geleistet werden, 2. ob eine Abgabepflicht dem Grunde nach besteht, 3. ob die Entgelte vollständig dokumentiert werden, 4. ob Verträge und Rechnungen die Art der Leistung eindeutig erkennen lassen und 5. ob bei der Budgetplanung bereits mit dem Satz von 5,0 % gerechnet werden sollte.
Kurzformel: Abgabepflichtige Entgelte × Abgabesatz = Künstlersozialabgabe
Stand: Juli 2026. Das weitere Verordnungsverfahren ist zu beobachten.