Minijob: Arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten
Kompakter Überblick zu Gleichbehandlung, Mindestlohn, Arbeitszeit, Entgeltfortzahlung, Urlaub, Überstunden, Mutterschutz, Elternzeit und Kündigungsschutz bei geringfügiger Beschäftigung.
Ein Minijob ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis und eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Minijobber sind Arbeitnehmer – keine freien Mitarbeiter. Arbeitsrechtlich gelten grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie bei anderen Beschäftigten.
1. Gleichbehandlung Nach § 4 Abs. 1 TzBfG dürfen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund nicht unterschiedlich behandelt werden. Minijobber haben bei gleicher Tätigkeit und Qualifikation grundsätzlich Anspruch auf denselben Stundenlohn. Geld- und Sachleistungen werden nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz entsprechend der Arbeitszeit gewährt.
Das gilt insbesondere für:
- bezahlten Urlaub,
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertagen,
- tarifliche oder betriebliche Zulagen,
- Sonderzahlungen und Gratifikationen,
- betriebliche Altersversorgung.
Unzulässige Vertragsklauseln, die gesetzliche Ansprüche ausschließen, sind unwirksam.
2. Vergütung und Mindestlohn Ab 1.1.2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 EUR je Stunde. Die dynamische Minijob-Grenze liegt damit bei 603 EUR monatlich. Bei einem Monatslohn von 603 EUR sind auf Mindestlohnbasis höchstens rund 43,38 Arbeitsstunden pro Monat möglich.
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für jede vergütungspflichtige Arbeitsstunde, einschließlich Bereitschaftsdienst. Reine Rufbereitschaft zählt dagegen regelmäßig nicht als Arbeitszeit.
3. Arbeitszeitkonto und Aufzeichnung Ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto ist zulässig. Plusstunden müssen grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten durch Freizeit oder Auszahlung ausgeglichen werden. Bei Vergütung exakt auf Mindestlohnbasis dürfen monatlich höchstens 50 % der vereinbarten Monatsarbeitszeit zusätzlich auf das Zeitkonto eingestellt werden.
Beispiel: Bei 43,38 Sollstunden dürfen höchstens 21,69 Plusstunden monatlich auf dem Zeitkonto verbucht werden.
Der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen dokumentieren und die Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufbewahren.
4. Arbeit auf Abruf Wird keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, gelten nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG grundsätzlich 20 Wochenstunden als vereinbart. Bei einem Mindestlohn von 13,90 EUR würde dies zu einem Monatsentgelt deutlich oberhalb der Minijob-Grenze führen. Die Wochenarbeitszeit sollte deshalb immer ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt werden.
5. Krankheit und Feiertage Minijobber haben nach dem EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Es gilt das Lohnausfallprinzip: Bezahlt wird die Arbeitszeit, die ohne Krankheit oder Feiertag angefallen wäre.
Beispiel: Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig montags, mittwochs und freitags, besteht bei einem Feiertag am Mittwoch Anspruch auf Vergütung, bei einem Feiertag am Dienstag dagegen nicht.
Bei Arbeit auf Abruf ist für die Krankheit grundsätzlich die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 3 Monate maßgeblich. Eine Verlagerung der Arbeitstage zur Umgehung der Entgeltfortzahlung ist unzulässig.
6. Überstunden und mehrere Arbeitgeber Ohne arbeits- oder tarifvertragliche Regelung besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Mehrarbeit. Soll ein Minijobber Überstunden leisten, sollte dies eindeutig und verhältnismäßig vereinbart werden. Zuschläge dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht erst ab Überschreiten der Vollzeitgrenze erhalten, wenn dadurch eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung entsteht.
Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind nach § 2 Abs. 2 ArbZG zusammenzurechnen. Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten müssen insgesamt eingehalten werden.
7. Urlaub Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Entscheidend sind die regelmäßigen Arbeitstage pro Woche, nicht die Zahl der Wochenstunden.
Berechnung: Gesetzlicher Jahresurlaub = regelmäßige Arbeitstage pro Woche × 24 ÷ 6.
Beispiel: Bei 3 Arbeitstagen pro Woche ergeben sich mindestens 12 Urlaubstage pro Jahr.
8. Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit Das Mutterschutzgesetz gilt vollständig auch für Minijobberinnen. Dazu gehören Schutzfristen, Beschäftigungsverbote, mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen und der besondere Kündigungsschutz.
Auch geringfügig Beschäftigte können Elternzeit beanspruchen. Eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen möglich. Ebenso gelten die Freistellungsansprüche nach dem Pflegezeitgesetz.
9. Kündigungsschutz Für Minijobber gelten grundsätzlich dieselben Kündigungsfristen und Schutzvorschriften wie für andere Arbeitnehmer. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG setzt regelmäßig voraus:
- mehr als 6 Monate Betriebszugehörigkeit und
- einen Betrieb mit mehr als 10 anrechenbaren Arbeitnehmern.
Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden werden bei der Betriebsgröße grundsätzlich mit 0,5 berücksichtigt. Besonderer Kündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, gilt unabhängig vom Minijob-Status.
10. Überschreiten der Minijob-Grenze Der Eintritt von Sozialversicherungspflicht ändert den Arbeitsvertrag nicht automatisch. Arbeitszeit, Bruttolohn, Befristung und Kündigungsfristen bleiben bestehen. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht nicht. Gesetzliche Sozialversicherungsabzüge mindern lediglich den Nettolohn; ein Anspruch auf Ausgleich der Nettodifferenz besteht grundsätzlich nicht.
Praxischeck
- Arbeitszeit und Arbeitstage eindeutig vereinbart?
- Mindestlohn und Minijob-Grenze eingehalten?
- Arbeitszeit vollständig dokumentiert?
- Zeitkonto schriftlich geregelt und fristgerecht ausgeglichen?
- Urlaub, Krankheit und Feiertage korrekt vergütet?
- Zulagen und Zuschläge ohne Teilzeitdiskriminierung gewährt?
- Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern berücksichtigt?
- Mutterschutz, Elternzeit und Kündigungsschutz geprüft?