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Lohnsteuer

Aufmerksamkeiten im Lohnsteuerrecht

Steuerfreie Sachzuwendungen aus persönlichem Anlass bis 60 € brutto sowie Arbeitsessen und Getränke im überwiegenden betrieblichen Interesse.

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Sachzuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Ausnahme gilt für Aufmerksamkeiten, die bei objektiver Würdigung nicht als Entlohnung, sondern als übliche gesellschaftliche Geste aus einem besonderen persönlichen Anlass anzusehen sind.

Voraussetzungen für eine steuerfreie Aufmerksamkeit

  • Es muss ein besonderer persönlicher Anlass des Arbeitnehmers oder eines im Haushalt lebenden Familienangehörigen vorliegen, zum Beispiel Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Jubiläum oder Krankheit.
  • Begünstigt sind nur Sachzuwendungen. Geldgeschenke sind stets lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Der Bruttowert darf 60 € je Anlass nicht übersteigen.
  • Wird die 60-€-Grenze überschritten, ist grundsätzlich der gesamte Wert steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag.
  • Anlass, Empfänger, Datum und Wert sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Gutscheine und Geldkarten Gutscheine oder Geldkarten können als Aufmerksamkeit begünstigt sein, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die gesetzlichen Anforderungen an einen Sachbezug erfüllen. Eine Barauszahlung, Überweisung oder Nutzung als allgemeiner Geldersatz darf nicht möglich sein.

Abgrenzung zur monatlichen Sachbezugsfreigrenze Die 60-€-Grenze für Aufmerksamkeiten gilt je persönlichem Anlass. Sie ist von der monatlichen 50-€-Sachbezugsfreigrenze zu unterscheiden. Beide Regelungen können nebeneinander angewendet werden, wenn ihre jeweiligen Voraussetzungen eigenständig erfüllt sind.

Arbeitsessen und Verzehr im Betrieb

  • Getränke und Genussmittel wie Kaffee, Tee, Wasser, Gebäck oder Obst, die zum Verzehr im Betrieb bereitgestellt werden, können im überwiegend betrieblichen Interesse steuerfrei bleiben.
  • Ein Arbeitsessen bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz kann ebenfalls steuerfrei sein, wenn sein Wert 60 € brutto nicht übersteigt.

Kurzübersicht

  • Geldgeschenk: lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Sachzuwendung bis 60 € brutto aus persönlichem Anlass: lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Sachzuwendung über 60 € brutto: grundsätzlich in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.
  • Arbeitsessen bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz bis 60 €: steuer- und beitragsfrei.
  • Kaffee, Tee, Getränke und Gebäck zum Verzehr im Betrieb: regelmäßig steuer- und beitragsfrei.

Praxischeck

  • Persönlichen Anlass dokumentieren.
  • Sachleistung und nicht Geld gewähren.
  • Bruttowert je Anlass prüfen.
  • Gutscheinbedingungen kontrollieren.
  • Empfänger, Datum, Anlass und Wert in der Lohnakte festhalten.

Typische Fehler

  • Die 60-€-Grenze wird fälschlich als monatlicher Freibetrag behandelt.
  • Ein Geldgeschenk wird als Aufmerksamkeit eingestuft.
  • Bei Überschreiten werden nur die Mehrkosten versteuert.
  • Der persönliche Anlass wird nicht dokumentiert.
  • Ein Gutschein mit Barauszahlungs- oder Überweisungsfunktion wird verwendet.

Sozialversicherung Steuerfreie Aufmerksamkeiten sind nach § 1 Abs. 1 SvEV grundsätzlich auch sozialversicherungsfrei.