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Gewinnermittlung

Anschaffungskosten: unangemessene Höhe

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG begrenzt den Betriebsausgabenabzug für unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren. Bei aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern bleibt die Aktivierung grundsätzlich bestehen; der unangemessene AfA-Anteil ist steuerlich zu korrigieren.

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Anschaffungskosten: unangemessene Höhe

Veröffentlicht am: 28.08.2026 Kategorie: Gewinnermittlung Rechtsgebiet: EStG Art: Gesetzliche Regelung Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG

GRUNDSATZ

Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands sind unangemessen hoch, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die angemessene Höhe übersteigen.

Trotz unangemessen hoher Anschaffungskosten bleibt der Vermögensgegenstand handelsrechtlich dem Betriebsvermögen zugeordnet.

Auch steuerlich gilt zunächst § 4 Abs. 4 EStG: Betrieblich veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Maßgeblich ist der objektive wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb. Die Höhe, Notwendigkeit, Üblichkeit oder Zweckmäßigkeit einer betrieblich veranlassten Ausgabe ist grundsätzlich nicht entscheidend.

Der Unternehmer kann daher grundsätzlich selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe er betriebliche Ausgaben – auch Repräsentationsaufwendungen – tätigt.

ABZUGSVERBOT BEI BERÜHRUNG DER LEBENSFÜHRUNG

Eine Einschränkung enthält § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.

Berühren betrieblich veranlasste Aufwendungen die Lebensführung des Unternehmers oder anderer Personen, dürfen sie insoweit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wie sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen sind.

Die Lebensführung kann insbesondere berührt sein, wenn angeschaffte Gegenstände ihrer Art nach sowohl betrieblich als auch privat verwendet werden können. Betroffen sein können neben dem Unternehmer beispielsweise Geschäftspartner, Familienangehörige oder bei einer Kapitalgesellschaft deren Gesellschafter.

TYPISCHE PRÜFFÄLLE

Besonders relevant ist die Angemessenheitsprüfung bei repräsentativen Aufwendungen, beispielsweise für

• hochwertige Ausstattung von Büro- und Geschäftsräumen, • besonders aufwendige Fahrzeuge, • Sportflugzeuge für Dienst- oder Geschäftsreisen oder • die Anmietung eines Schiffs als Konferenzort.

Unübliche oder außergewöhnlich hohe Aufwendungen können Anlass für eine Angemessenheitsprüfung durch das Finanzamt sein.

KEINE FESTE WERTGRENZE

Für die Angemessenheit gibt es keine allgemeine feste Wertgrenze.

Nach der im Ausgangsbeitrag dargestellten BFH-Rechtsprechung ist vielmehr eine Gesamtwürdigung erforderlich. Zu berücksichtigen sind insbesondere

• Größe des Unternehmens, • Höhe des Umsatzes, • Höhe des Gewinns und • Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg.

Damit kann derselbe Aufwand bei unterschiedlichen Unternehmen unterschiedlich zu beurteilen sein.

AKTIVIERUNG UND ABSCHREIBUNG

Bei aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern führt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht dazu, dass nur der angemessene Teil der Anschaffungskosten aktiviert wird.

Der Vermögensgegenstand wird grundsätzlich mit seinen Anschaffungskosten erfasst. Das Abzugsverbot wirkt sich vielmehr auf die steuerliche Berücksichtigung der Abschreibung aus.

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist die AfA nur insoweit als Betriebsausgabe abziehbar, wie sie auf den angemessenen Teil der Anschaffungskosten entfällt.

Der unangemessene Anteil der Abschreibung ist steuerlich außerhalb der Bilanz zu korrigieren.

UMSATZSTEUERLICHE AUSWIRKUNG

Die einkommensteuerliche Unangemessenheit kann sich auch auf den Vorsteuerabzug auswirken.

Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, soweit sie auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gilt.

PRAXIS-BEISPIEL: HOCHWERTIGER TEPPICH

Ein Unternehmer kauft für sein Büro einen Teppich für 30.000 EUR netto + 5.700 EUR Umsatzsteuer.

Als angemessen werden Anschaffungskosten von 5.000 EUR netto + 950 EUR Umsatzsteuer angesehen.

Der angemessene Anteil beträgt damit 16,67 % der tatsächlichen Netto-Anschaffungskosten.

Folgen nach dem Ausgangsbeispiel:

1. Der Teppich gehört insgesamt zum Betriebsvermögen. 2. Als Vorsteuer können nur 950 EUR geltend gemacht werden. 3. Die nicht abziehbare Vorsteuer erhöht die Anschaffungskosten. 4. Anschaffungskosten einschließlich nicht abziehbarer Vorsteuer: 34.750 EUR. 5. Bei 15 Jahren Nutzungsdauer ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 2.316,67 EUR. 6. Davon sind aufgrund der Angemessenheitsquote nur 16,67 % = 386,19 EUR als Betriebsausgaben abziehbar. 7. Der übrige AfA-Anteil ist steuerlich zu korrigieren.

PRÜFSCHEMA

1. Ist die Ausgabe objektiv betrieblich veranlasst? 2. Berührt der Aufwand zugleich die Lebensführung des Unternehmers oder einer anderen Person? 3. Handelt es sich insbesondere um einen repräsentativen oder außergewöhnlich hochwertigen Gegenstand? 4. Wie hoch wäre der Aufwand nach der allgemeinen Verkehrsauffassung in angemessener Höhe? 5. Wie sind Unternehmensgröße, Umsatz, Gewinn und Bedeutung des Aufwands für den Geschäftserfolg zu beurteilen? 6. Welcher Anteil der tatsächlichen Aufwendungen ist unangemessen? 7. Bei aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern: Wie wirkt sich die Kürzung auf die steuerlich abzugsfähige AfA aus? 8. Ist eine außerbilanzielle Korrektur erforderlich? 9. In welchem Umfang ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen? 10. Erhöht nicht abziehbare Vorsteuer die Anschaffungskosten?

MERKSATZ

Unangemessen hohe Anschaffungskosten führen nicht automatisch dazu, dass das Wirtschaftsgut nur teilweise Betriebsvermögen ist. Entscheidend ist vielmehr das Abzugsverbot: Der unangemessene Teil der Aufwendungen – bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern insbesondere der entsprechende AfA-Anteil – darf steuerlich nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden. Zusätzlich ist die Einschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1a UStG zu beachten.