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Gewerbesteuer

GewStR 2009 H 2.5 (2): Beginn der Steuerpflicht kraft Rechtsform

Hinweise zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei Kapitalgesellschaften, insbesondere bei Vorgesellschaften, vermögensverwaltender Tätigkeit, Übernahme eines Gewerbebetriebs, Verwaltung des Stammkapitals und Organschaft.

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GewStR 2009 H 2.5 (2)

Beginn der Steuerpflicht kraft Rechtsform

Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft vor ihrer Eintragung ins Handelsregister

Eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft unterliegt vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (sog. Vorgesellschaft) der Gewerbesteuer, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung (vermögensverwaltende) Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen (→ BFH vom 24.1.2017 – BStBl. II S. 1071).

Kapitalgesellschaft, die zum Zwecke der Übernahme eines Gewerbebetriebs gegründet wird

Bei einer Kapitalgesellschaft, die zum Zwecke der Übernahme eines Gewerbebetriebs gegründet wird, beginnt die Gewerbesteuerpflicht nicht erst mit dem Zeitpunkt der Fortführung des übernommenen Betriebs, sondern mit der Eintragung in das Handelsregister (→ BFH vom 16.2.1977 – BStBl. II S. 561).

Verwaltung eingezahlter Teile des Stammkapitals

Die Verwaltung eingezahlter Teile des Stammkapitals sowie ein bestehender Anspruch auf Einzahlung von Teilen des Stammkapitals lösen die Gewerbesteuerpflicht noch nicht aus (→ BFH vom 18.7.1990 – BStBl. II S. 1073).

Vorgesellschaft

Die nach außen tätig gewordene Vorgesellschaft bildet zusammen mit der später eingetragenen Kapitalgesellschaft oder einem anderen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG einen einheitlichen Steuergegenstand (→ BFH vom 8.4.1960 – BStBl. III S. 319).

Organschaft

Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Organschaft hat auf die sachliche Steuerpflicht der Organgesellschaft keine Auswirkung; → R 2.3 Abs. 1.